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E-Bike-Gesetze und Verkehrsregeln

Mit einem E-Bike fährst du nicht nur weiter, sondern auch schneller. Für die Benutzung von E-Bikes gelten jedoch auch andere Gesetze und Vorschriften als für unmotorisierte Fahrräder. Hier findest du alles wissenswerte über die E-Bike-Gesetze sowie Sicherheitstipps, damit du sicher ans Ziel gelangst.

Sicher durch den Strassenverkehr mit dem E-Bike

Bei E-Bikes muss man unterscheiden zwischen schnellen und langsamen E-Bikes. Langsame E-Bikes haben eine Tretunterstützung bis 25 km/h, schnelle E-Bikes bis 45 km/h. Somit kann mit einem schnellen E-Bike mühelos und dauerhaft eine Geschwindigkeit von 45 km/h erreicht werden! Doch so entspannend die Fahrt auf deinem E-Bike auch sein mag: Der Bremsweg ist damit deutlich länger als mit einem normalen Velo. Und: Je höher die Geschwindigkeit, desto grösser die Gefahr, im Strassenverkehr übersehen zu werden. Zudem gelten für schnelle E-Bikes andere Gesetze als für langsame E-Bikes.

Wer mit einem E-Bike unterwegs ist, sollte daher die Verkehrsregeln genau kennen, vorausschauend fahren und sein Fahrzeug stets in tadellosem Zustand halten. Hier findest du alles wissenswerte über die E-Bike-Gesetze sowie Sicherheitstipps, damit du sicher ans Ziel gelangst.

Für E-Bikes gelten andere Gesetze als für nicht motorisierte Fahrräder.

So bist du mit dem E-Bike sicher unterwegs

  • Kalkuliere stets den längeren Bremsweg ein.
  • Fühlst du dich unsicher? Besuche einen E-Bike-Fahrkurs.
  • Kaufe ein passendes E-Bike – lasse dich dazu beraten.
  • Tragen immer einen Helm.
  • Falle auf – auch bei Tag: mit guter Beleuchtung und Signalweste.
  • Fahre vorausschauend und defensiv.

Die wichtigsten Vorschriften und Gesetze für E-Bikes

  • Seit dem 1. April 2022 gilt für alle E-Bike eine Tagfahrlicht-Pflicht.
  • Das Mindestalter für alle E-Bikes liegt bei 14.
  • Langsame E-Bikes (bis 25 km/h) dürfen ab 16 Jahren ohne Führerausweis gefahren werden. Jugendliche mit einem Führerausweis der Kategorie M (Motorfahrräder) dürfen ab 14 Jahren mit langsamen E-Bikes fahren 
  • Für schnelle E-Bikes braucht es in jedem Fall einen Führerausweis (mindestens Kategorie M)
  • Elektrovelos müssen auf Radwegen und Radstreifen fahren.
  • Langsame E-Bikes dürfen auf Wegen mit Schildern fahren, die ein «Fahrverbot für Motorfahrräder» anzeigen. Für schnelle Elektrovelos gilt dies nur bei abgeschaltetem Motor.
  • Schnelle E-Bikes brauchen weiterhin ein Kontrollschild und eine Vignette. (Wenn du vom Fachgeschäft Kontrollschild und Vignette nicht direkt erhältst, kannst du dich an das Strassenverkehrsamt deines Wohnkantons wenden.).
  • Es sollte immer ein Velohelm getragen werden. Auf schnellen E-Bikes (45 km/h) besteht eine Velohelmpflicht.
  • Motorfahrräder und schnelle E-Bikes mit elektrischer Unterstützung bis 45 km/h werden beim Parkieren gleich behandelt wie Motorräder und können auf kostenpflichtige Parkplätze verwiesen werden.

(Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft)

Die Tagfahrlichtpflicht für E-Bikes

Alle E-Bikes müssen mit einem Tagfahrlicht ausgestattet sein. Ausserdem müssen ab April 2024 alle schnellen E-Bikes mit einem Geschwindigkeitssensor ausgerüstet sein.

Gemäss Verordnung des Bundesamt für Strassen ASTRA müssen sowohl die schnellen E-Bikes (mit Tretunterstützung bis 45 km/h), als auch die langsamen E-Bikes (mit Tretunterstützung bis 25 km/h) mit einem Tagfahrlicht ausgestattet sein.

Dieses Gesetz soll die Sicherheit und Sichtbarkeit im Verkehr erhöhen und damit Unfälle vermeiden. E-Bike-Fahrende die ohne eingestelltes Licht am Tag unterwegs sind, werden mit einer Ordnungsbusse von 20 Franken gerügt. Die häufigsten Fragen zur Tagfahrlicht-Pflicht beantworten wir hier.

Tachopflicht bei schnellen E-Bikes kommt

Neben der Tagfahrlicht, die bereits seit 2022 Pflicht ist, müssen ab April 2024 schnelle E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, damit die Höchstgeschwindigkeiten eingehalten werden können, vor allem in 20er- und 30er-Zonen.

Die Tachopflicht für neu in den Verkehr gesetzte E-Bikes gilt per 1. April 2024. Bereits heute im Verkehr stehende, schnelle E-Bikes müssen bis zum 1. April 2027 nachgerüstet werden (Quelle: ASTRA).

Für E-Bikes gilt eine Tagfahrlicht-Pflicht und Sie müssen zu jeder Tageszeit mit einem eingestellten Licht unterwegs sein.

Häufig gestellte Fragen zur Tagfahrlicht-Pflicht

Ist das Front- und Rücklicht von der Tagfahrlicht – Pflicht betroffen?

Die Tagfahrlicht-Pflicht gilt bei guten Sichtverhältnissen nur für das Frontlicht und nicht für das Rücklicht. Unabhängig davon muss aber zu jedem Zeitpunkt ein Rücklicht montiert sein (aber nicht eingeschalten). Bei Dunkelheit und schlechten Sichtbedingung muss sowohl das Front- als auch das Rücklicht eingeschalten sein. Diese gesetzliche Vorschrift hat sich mit der Tagfahrlicht-Pflicht nicht verändert. Eselsbrücke: Gleiche Regelung wie bei der Tagfahrlicht-Pflicht für Autos.

Welche Beleuchtungen sind zulässig, wie muss das Licht am E-Bike montiert sein und was bedeutet „fest angebracht“?

Die Abklärung beim ASTRA hat folgendes ergeben: Die Art der Montage spielt keine Rolle. Wichtig ist lediglich, dass das Licht während der Fahrt am E-Bike befestigt ist (und nicht am Menschen). Sprich auch Lichter mit Silikon- und Gummibänder sind zulässig. Folglich gibt es hier keine Einschränkungen in unserem Sortiment und alle Beleuchtungen sind zulässig. Eine zusätzliche Nachrüstung ist also nicht erforderlich, sofern ein funktionierendes Licht vorhanden ist. Auch ein Dynamo ist als Mindestbeleuchtung zulässig. Es versteht sich von selbst, dass das montierte Licht im Betrieb nicht verrutschen sollte.

Sind auch Bike-Trails und Waldwege von der Tagfahrlicht-Pflicht betroffen?

Die Tagfahrlicht-Pflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Verkehrsfläche ist dann öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dient und folglich einem unbestimmten Benutzerkreis zur Nutzung offen steht. Auch ein Waldweg oder ein Bike-Trail ist somit meistens eine öffentliche Strasse wodurch auch dort die Lichtpflicht gilt. Im Zweifelsfall empfiehlt sich folglich das Licht einfach eingeschaltet zu lassen. Dann ist man auf der sicheren Seite.

Blogbeitrag

Neue Gesetze für E-Bikes in der Schweiz

Ab April 2022 müssen alle E-Bikes mit einem Tagfahrlicht ausgestattet sein. Ausserdem müssen künftig alle schnellen E-Bikes mit einem Geschwindigkeitssensor aus- und nachgerüstet werden. Mehr lesen...

Gesetzliche Vorschriften zur Velobeleuchtung

Gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) ist in Art. 216 und 217 sowie in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) Absatz 30 Art. 1 geregelt, wie die Lichter am Velo ausgestattet sein müssen: «Fahrräder müssen bei Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein.» Achtung: Blinklichter sind nur als Zusatzbeleuchtung erlaubt! Und: «Die ruhenden Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 Meter sichtbar sein, dürfen aber nicht blenden.»

Gesetzliche Vorschriften für das Velolicht gibt es sowohl bei E-Bikes als auch bei "Bio-Bikes".

Bei langsamen E-Bikes (Leichtmotorfahrräder nach Art. 18 Bst. b VTS, Tretunterstützung bis 25 km/h oder max. 20 km/h im reinen Motorbetrieb) muss mindestens ein nach vorne gerichtetes weisses und ein nach hinten gerichtetes rotes, ruhendes Licht vorhanden sein muss (Art. 178a Abs. 1 VTS). Gemäss Artikel 178a Absatz 1 VTS müssen die Lichter an langsamen E-Bikes fest angebracht sein (siehe unten beim FAQ zum neuen E-Bike-Gesetz, was fest angebracht bedeutet).

Bei schnellen E-Bikes (Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a VTS, Tretunterstützung bis 45 km/h) muss eine typengenehmigte (z.B. K-Homologationsmarke, UNECE-Kennzeichnung, ABG-Prüfzeichen) Motorfahrradbeleuchtung fest angebracht sein (Art. 179a Abs. 1 VTS).

Für E-Bikes generell gilt nun nicht mehr die Dämmerung als Richtlinie, sie müssen die Lichtpflicht auch tagsüber erfüllen. An den Vorschriften an das Licht ändert sich jedoch nichts. E-Bikes können mit abnehmbaren Akkulichter oder mit fix installierten Lichtanlagen versehen werden, um der Pflicht nachzukommen

Pedelec vs. S-Pedelec

Schnelle und langsame E-Bikes werden auch Pedelec und S-Pedelec genannt. In der Schweiz ist der Begriff Pedelec jedoch weniger verbreitet als in unserem Nachbarland Deutschland. Der Begriff Pedelec steht für “Pedal Electric Cycle”. Das S beim S-Pedelec steht für "Speed".

Somit werden die langsamen E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h Pedelecs genannt und die schnellen E-Bikes mit Tretunterstützung bis 45 km/h S-Pedelecs. Mit einer unterstützten Geschwindigkeit bis 45 km/h fällt das S-Pedelec somit in die Kategorie der führerschein- und versicherungspflichtigen Kleinkrafträder bzw. Motorfahrräder.

Wer sich also ein S-Pedelec zulegen will, muss einige gesetzliche Vorschriften berücksichtigen, welche beim Pedelec nicht notwendig sind. In der folgenden Tabelle sind alle gesetzlichen Regelungen für die schnellen und langsamen E-Bikes aufgeführt:

E-Bike Gesetze im Ausland

Bei Reisen ins Ausland ist es wichtig, im Vorfeld die entsprechenden Regelungen und Gesetze für E-Bikes im entsprechenden Land abzuklären. Insbesondere in Deutschland herrschen sehr strenge Regulierungen für das E-Bike. Das andere Extrem ist die Niederlande, wo für das E-Bike fast keine Gesetze vorgeschrieben sind und es praktisch wie ein normales Fahrrad ohne Tretunterstützung behandelt wird. Wichtige Gesetze die in unterschiedlichen Ländern variieren können betreffen verschiedene Faktoren:

    Helmpflicht

Die Helmpflicht-Gesetze für E-Bikes variieren stark. Während in gewissen Ländern bereits bei E-Bikes ab 25 km/h eine generelle Helmpflicht gilt, gibt es in anderen Ländern gar keine Helmpflicht, oder die Pflicht ist an das Alter gekoppelt.

    Führerausweispflicht

In den meisten Ländern gilt erst bei schnellen E-Bikes (45 km/h) eine Führerausweispflicht. In den Niederlanden können sogar die S-Pedelecs ohne Führerausweis gefahren werden.

    Nummernschild

Bei den Nummernschildern ist in den meisten Ländern die Regel, dass ab einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h ein Nummernschild für das E-Bike erforderlich ist.

    Velowege

In unseren Nachbarsländern Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich dürfen schnelle E-Bikes nicht auf Velowegen fahren. In der Schweiz hingegen ist dies Pflicht und alle E-Bikes müssen den Veloweg benutzen.

    Beleuchtung und Rückspiegel

Auch hier gibt es sehr individuelle Regelungen. Oft ist das Licht nur bei Dunkelheit und schlechter Sicht gesetzlich vorgeschrieben. In Frankreich, Luxemburg und Ungarn gibt es zusätzlich zum Licht auch Vorschriften für das Tragen einer reflektierenden Leuchtweste. Rückspiegel sind in vielen Ländern nicht gesetzlich verankert. In der Schweiz und Italien gibt es jedoch eine Pflicht für einen Rückspiegel links bei schnellen E-Bikes.

Einen sehr guten Überblick über Regulierungen und Gesetze in verschiedenen Europäischen Ländern liefert der TCS. Hier finden Sie alle Gesetze und Regulierungen im Überblick: Regeln für E-Bike - Ausland tickt anders.